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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hit-Radio Antenne in Niedersachsen eine der größten privaten Radiostationen in Deutschland.

Und wie es sich für uns gehört, arbeiten wir "härter" für unsere Kunden. Das heißt auch: Wir bieten Ihnen ein gutes Preisleistungsverhältnis. Mit einem günstigen TKP gesamt und in der Zielgruppe 14-49 Jahre - wollen wir für Sie mehr möglich machen als jeder andere Radiosender.

Unsere Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werbefunkaufträge
der Antenne Niedersachsen GmbH & Co.

Der Sender nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Werbung im Sendegebiet des Senders entgegen.


Auftragsannahme

1. Aufträge können nur für bestimmte, genau bezeichnete Produkte/Leistungen und namentlich bezeichnete Werbetreibende erteilt werden. Werbemittler müssen zur Bestellung ermächtigt sein und dies durch Auftragserteilung für ihre Kunden gegenüber dem Sender dokumentieren. Werbetreibende haften für Verbindlichkeiten ihrer beauftragten Werbemittler gegenüber dem Sender.

2. Auftrag und Auftragsbestätigung (Vertrag) bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt auch für Auftragsänderungen und Nebenabreden. Terminangebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

3. Aufträge und Sendeunterlagen müssen spätestens fünf Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin beim Sender eingegangen sein. Platzierungs- und Konkurrenz-Ausschlusswünsche werden optimal berücksichtigt, können jedoch nicht garantiert werden. Kurzfristige Buchungen sind nach Absprache möglich.

4. Neue Vertragspartner verpflichten sich, ohne gesonderte Aufforderung des Senders spätestens mit Auftragserteilung einen Handelsregisterauszug bzw. eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.


Sendeunterlagen

1. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und kostenlose Lieferung der Sendeunterlagen (Sendekopie, Einschaltplan mit Motivangabe, Textmanuskript, Tonträgerangabe) verantwortlich. Die Sendekopie (DAT-Cassette, CD oder Musiktaxi-Überspielung mit folgenden Angaben: Länge des Spots in Sekunden, Kundenname, Produkt) ist dem Sender in einfacher Ausführung zur Verfügung zu stellen. Die Gestaltungs- und Produktionskosten trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sender die für die GEMA-Abrechnung notwendigen Angaben über Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik zusammen mit dem Einschaltplan mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, geht der Sender davon aus, dass der Spot keine GEMA-pflichtige Musik enthält.

3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die dem Sender zur Verfügung gestellten Sendeinhalte und haftet dem Sender für deren rechtliche Zulässigkeit. Der Auftraggeber versichert, dass er sämtliche zur Verwertung im Hörfunk erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben hat, die auf den von ihm gelieferten Sendeunterlagen (Tonträger, insbesondere Industrie-Tonträger) ruhen. Der Auftraggeber stellt den Sender von jeglicher Haftung sowie allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können.

4. Die gelieferten Sendeunterlagen werden bis zu drei Monaten nach der letzten Ausstrahlung der Werbesendungen/-spots beim Sender archiviert und danach vernichtet.


Auftragsabwicklung

1. Verträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Als Vertragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Die Werbesendungen/-spots werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das Programm des Senders.

3. Verbund- bzw. Kollektivwerbung bedarf der schriftlichen Einwilligung des Senders.

4. Der Sender behält sich vor, rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen auch nachträglich abzulehnen, insbesondere wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für den Sender unzumutbar geworden ist. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Aussagen in der Werbung.

5. Die Ablehnung einer Werbesendung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Eventuell aus dieser Ablehnung resultierende Ansprüche gegenüber dem Sender sind ausgeschlossen.

6. Werden die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, behält sich der Sender vor, andere brauchbare Unterlagen zu verwenden. Sollten keine sendefähigen Unterlagen vorliegen, wird die vereinbarte Sendezeit auch ohne Ausstrahlung in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Werbesendungen/-spots, die falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Bänder dem Sender falsch gekennzeichnet zugegangen sind.

7. Auf Anfrage des Auftraggebers vom Sender erstellte Terminreservierungen behalten bis zwei Wochen nach Erstellungsdatum Gültigkeit, sofern nicht vorher vom Auftraggeber oder vom Sender eine Veränderung erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist werden die Termine nicht mehr als Reservierungen angesehen und zur anderweitigen Disposition freigegeben.

8. Vereinbarte Sendetage und Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann eine Gewähr für die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht übernommen werden.

9. Fällt eine Werbesendung aus Programmgründen oder infolge technischer Störungen aus, strahlt der Sender die ausgefallene Werbung an gleichwertigen Ersatzterminen aus. Können dem Auftraggeber keine gleichwertigen Ersatztermine gewährt werden, wird dem Auftraggeber die gezahlte Vergütung zurückerstattet. Der Auftraggeber kann darüber hinausgehende Ansprüche nicht geltend machen.

10. Wirken Schauspieler oder andere Personen, die durch den Rundfunk bekannt sind, in Werbespots mit, behält sich der Sender eine Verlegung der Werbeeinschaltung auf eine andere Sendezeit vor, wenn der im Werbespot Mitwirkende am selben Tag im Hörfunkprogramm des Senders auftritt. Dieser Grundsatz gilt nicht für Nebenrollen.

11. Eine besondere Sendebestätigung wird nicht erstellt.

12. Eine Terminverlegung der Spots, auf Wunsch des Auftragsebers, ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung vom Sender möglich.


Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen


1. Die Berechnung sämtlicher Aufträge erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Feiertage werden wie Sonntag berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die in Auftrag gegebenen Einschaltungen werden jeweils per 1. und 15. eines Monats für die bis zum nächsten Abrechnungstag zu sendenden Spots in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden zwei Prozent Skonto gewährt. Als Tag der Zahlung gilt bei Übersendung von Verrechnungsschecks der Tag des Eingangs beim Sender, bei Überweisung auf ein Konto des Senders der Tag, an dem der Betrag dem Sender gutgeschrieben wird. Bei Lastschrifteinzugsverfahren werden zwei Prozent Skonto gewährt. Bei Veranstaltungen und PR-Events erfolgt die Rechnungslegung sofort nach Auftragserteilung. Danach sind 50% der Rechnungssumme sofort netto ohne Abzug fällig. Die verbleibenden 50% der Rechnungssumme sind unmittelbar nach Ende der Veranstaltung netto ohne Abzug fällig.

2. Bei Zahlungsverzug ist der Sender berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbespots zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Bei Erstaufträgen oder mehrfachem Zahlungsverzug kann der Sender für neue Aufträge Vorkasse oder Bankeinzugsverfahren verlangen. Nur Sachsen: Eine Vorauszahlung kann auch dann gefordert werden, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers bestehen.

3. Die in der Preisliste genannten Nachlässe werden entweder bei Rechnungsstellung bezogen auf das vereinbarte Auftragsvolumen gewährt oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend nach der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet. Der Abrechnung werden nur Einschaltungen mit den in der Preisliste genannten Zeiteinheiten zugrunde gelegt. Spätestens am Ende eines Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet.


Agenturprovision

1. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten, eine Agenturprovision in Höhe von 15 Prozent (Brutto-Einschaltpreis ohne Mehrwertsteuer abzüglich evtl. gewährter Rabatte) auf den vermittelten Auftrag, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, das Vertragsverhältnis direkt zwischen Werbeagentur/-mittler und dem Sender zustande kommt und die Werbeagentur bzw. der Werbemittler das volle Risiko eines evtl. Forderungsausfalles gegenüber dem Endkunden übernimmt. Bei Auftragserteilung ist der Handels-registerauszug/die Gewerbeanmeldung der Werbeagentur bzw. Werbemittler vorzulegen.

2. Auf Kompensationsgeschäfte bestehen grundsätzlich keine Ansprüche auf Agenturprovision. Paketangebote und Sonderwerbeformen werden gesondert nach Absprache provisioniert.


Kündigung und Rücktritt

1. Im Falle höherer Gewalt können geschlossene Verträge ganz oder zum Teil von beiden Partnern gekündigt werden. In anderen Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers mindestens vier Wochen vor der ersten Ausstrahlung beim Sender eingegangen sein, hierbei ist der Sender berechtigt, dem Auftraggeber 5% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Später eingehende Stornierungen werden nicht berücksichtigt.

2. Tarifänderungen haben für bereits abgeschlossene Verträge Gültigkeit, wenn sie mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben werden und seit Vertragsschluss mehr als vier Monate vergangen sind. Anderenfalls kann der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des neuen Tarifs schriftlich gegenüber dem Sender zu erklären.


Haftungungsbeschränkung

Der Sender haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Verschulden bei Vertragsverhandlungen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen, jedoch für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Der Höhe nach haftet der Sender bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen nicht für vertragsuntypische und daher praktisch nicht vorhersehbare Schäden. Eine eventuelle Schadensersatzhaftung wegen Fehlens von dem Sender zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.


Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Partner ist der Sitz des Senders. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Geltungsbereich

Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil. Die Ausführung von Leistungen durch den Sender bedeutet keine Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

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